Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 30.11.2004 – 14 K 9757/02Zitiert von 1
- VG Köln, 29.06.2001 – 14 L 727/01Zitiert von 2
- VG Berlin, 05.03.2026 – 24 L 76/26
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- VG Köln, 19.01.2023 – 14 L 387/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 19.04.2018 – 4 KN 368/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 25.05.2016 – 4 KN 154/13Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/38#abs-1 (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung nach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und verwirklichen sie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/38#abs-2 (2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Lebensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirksame und aufeinander abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder stellen Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die streng geschützten Arten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/38#abs-3 (3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richtlinie 2009/147/EG werden gefördert.